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Satzung des Juso-Kreisverbandes Mannheim

§ 1 Grundsätze

(1) Die Jusos sind eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des Organisationsstatuts der sozial- demokratischen Partei Deutschlands.

(2) Der Arbeitsgemeinschaft gehören die Mitglieder der SPD bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres an. Personen unter 35 Jahren, die nicht Mitglieder der SPD sind, können bei den Jusos Mitglied werden.

(3) Die Politik der Jusos versteht sich als eigenständiger Beitrag zum Prozess der innerparteilichen und öffentlichen Willensbildung. Ihre Grundlage ist das Grundsatzprogramm der SPD. Einvernehmlichkeit mit dem Ziel der Darstellung sozialdemokratischer Politik (Öffentlichkeitsarbeit) wird durch regelmäßige Diskussion zwischen den Organisationsgliederungen der Jusos und der SPD angestrebt.

§ 2 Gliederung

(1) Der Kreisverband der Jusos Mannheim entspricht dem der SPD.

(2) Kleinste Organisationseinheit ist die örtliche Arbeitsgemeinschaft (AG).

(3) Als Arbeitsgemeinschaften gelten nur Gruppen mit mindestens fünf aktiven Mitgliedern, die sich in regelmäßigen Abständen zu Versammlungen treffen.

(4) Der Kreisverband kann Arbeitskreise und Projektgruppen für besondere Aufgaben bilden.

(5) Organe des Kreisverbandes sind:

  1. Die Hauptversammlung,
  2. Die Mitgliederversammlung,
  3. Der Kreisvorstand.

§ 3 Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Sie findet ordentlich jährlich im ersten Quartal statt.

(2) Die außerordentliche Hauptversammlung muss auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag einer Mitgliederversammlung durch den Kreisvorstand einberufen werden.

(3) Die Hauptversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Juso-Kreisverbandes Mannheim zusammen.

(4) Die Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand und muss drei Wochen vorher mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder erfolgen. Jedes Mitglied ist antragsberechtigt. Die Antragsfrist beträgt eine Woche. Initiativanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(5) Die Hauptversammlung beschließt über alle Fragen, die die Organisation und die Arbeit des Kreisverbandes berühren.

(6) Die Hauptversammlung wählt den Juso-Kreisvorstand und die Kassenrevisorinnen [1] sowie die Delegierte für den Landesausschuss und deren Stellvertreterin. Der Juso- Kreisvorstand setzt sich zusammen aus gleichberechtigt Stimmberechtigten.

§ 4 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ des Kreisverbandes zwischen den Hauptversammlungen. Eingeladen werden alle Mitglieder des Juso-Kreisverbandes.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz der Jusos Baden-Württemberg.

(3) Der Kreisvorstand ist verpflichtet, regelmäßig Mitgliederversammlungen abzuhalten, mindestens acht Mal im Jahr.

(4) Der Kreisvorstand berichtet in den Mitgliederversammlungen über seine Arbeit. Die anwesenden Mitglieder kontrollieren die Arbeit des Kreisvorstandes.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet nach vorheriger Anhörung mit 2/3-Mehrheit über den Ausschluss von Nicht-Juso-Mitgliedern aus der jeweiligen Juso- Mitgliederversammlung.

(6) Bei Ausscheiden oder Rücktritt eines Mitglied des Juso-Kreisvorstands kann eine Nachwahl in einer ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden, wenn die Einladung mit vorläufiger Tagesordnung allen Mitgliedern mit einer Frist von drei Wochen im Voraus zugeht.

§ 5 Der Kreisvorstand

(1) Die Leitung des Juso-Kreisverbandes und seine Vertretung in Partei und Öffentlichkeit sowie die Koordination der im Arbeitsprogramm festgelegten Projekte obliegen dem Kreisvorstand.

(2) Die Anzahl der gleichberechtigt stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes wird durch die Hauptversammlung festgelegt, wobei diese zwischen sieben und elf liegt so- wie ungerade sein muss.

(3) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Vorsitzenden (Doppelspitze). Eine Vorsitzende muss weiblich sein. Ein Vorsitzender muss männlich sein. Die übrigen gleichberechtigt Stimmberechtigten sind stellvertretende Kreisvorsitzende.

(4) Der Kreisvorstand wählt aus seiner Mitte in seiner ersten Sitzung eine Schriftführerin und eine Kassiererin.

(5) Der Kreisvorstand hat die Möglichkeit, Projektgruppen einzurichten, die inhaltliche Positionen erarbeiten und auf Mitgliederversammlungen einbringen. Sie müssen jedem Mitglied offenstehen.

(6) Der Kreisvorstand hat folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte nach Weisungen der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung.
  • Umsetzung und Weiterleitung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung.
  • Vertretung der Juso-Beschlüsse in den Gremien und Projektgruppen der Kreis- SPD und in der Öffentlichkeit.
  • Vor- und Nachbereitung der Gremiensitzungen.
  • Planung und Durchführung von im Arbeitsprogramm formulierten Kampagnen und Projekten.
  • Koordinierung und Anleitung der Arbeit von Arbeitskreisen, örtlichen Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen im Hinblick auf die schwerpunktmäßigen Projekte. Er unterstützt die Arbeit der Juso-Schülerinnengruppen.
  • Herstellung von Kontakten zu anderen Jugendorganisationen und insbesondere zu anderen sozialdemokratischen Organisationen wie der Juso-Hochschulgruppe.
  • Abhalten regelmäßiger Mitgliedertreffen, auf denen der Kreisvorstand die Anwesenden über seine Arbeit informiert.
  • Entscheidung über die Aufnahme von Nicht-SPD-Mitgliedern.

(7) Der Kreisvorstand ist gegenüber der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 6 Öffentlichkeit

(1) Die Hauptversammlung und die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich.

(2) Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind mitgliederöffentlich.

(3) Mit Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 7 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Die Richtlinien treten mit der Beschlussfassung durch die ordentliche Hauptversammlung vom 20.03.2014 in Kraft. Damit sind die bisherigen Richtlinien ersetzt.

(2) Diese Richtlinien können nur durch Beschluss einer Hauptversammlung mit 2/3- Mehrheit geändert werden.

[1] Soweit bei der Bezeichnung von Personen die weibliche Form verwendet wird, schließt diese Männer in der jeweiligen Funktion ausdrücklich ein.