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Verbraucherschutz bei Finanzprodukten stärken

Aktuell weist der Verbraucherschutz in Bezug auf die Ausgestaltung von Finanzprodukten erhebliche Schwächen auf. Diese Mängel bestimmter Produkte wirken sich extrem negativ auf die Rentabilität und Verbraucherfreundlichkeit aus. Diesem Missstand muss entschieden entgegengewirkt werden. Daher fordern wir

  • das Verbot von Indexpolicen
  • die Verlängerung des gesetzlich festgeschriebenen Mindestzeitraums zwischen Nachprüfungen inkl. Gutachten bei eingetretener Berufsunfähigkeit auf 2 Jahre
  • die Streichung von §173 Abs.2 VVG (befristetes Anerkenntnis der Leistungspflicht bei Berufsunfähigkeit)

Begründung:

Indexgebundene Lebens-/ Rentenversicherungen sind vollkommen verbraucherfeindlich. Sie nutzen ausschließlich dem Versicherer. Indexorientierte Kapitalanlagen wie Indexfonds oder indexnahe ETFs (=börsengehandelte Indexfonds) genießen aufgrund niedriger Kosten und hoher Transparenz einen guten Ruf. Diesen missbrauchen Versicherer jedoch, indem sie sehr komplexe, intransparente und teure Versicherungspolicen mit Sparcharakter unter der Bezeichnung „Indexpolice“ als Altersvorsorgeprodukte anbieten. Es wird den Kund:innen suggeriert, dass die Police in Indexfonds investiert. Dabei wird das Kapital im Deckungsstock, der mit 0% verzinst wird, angelegt. Nur die Überschüsse der Gesellschaft werden über Derivate am Kapitalmarkt investiert. Die Chancenbeteiligung entspricht keineswegs dem Indexverlauf, sondern wird entweder „gedeckelt“ oder durch eine sogenannte Partizipationsquote verwässert. „Gedeckelt“ bedeutet, dass Versicherte z. B. maximal mit 8 % am Indexwachstum teilnehmen, auch wenn der Index stärker steigt. Eine Partizipationsquote besagt, dass Indexzuwächse nicht voll, sondern z. B. nur zu 80 %, 70 % oder 60 % an die Versicherten weitergegeben werden. Gleichzeitig werden die Risiken scheinbar begrenzt, da den Kund:innen der nominelle Kapitalerhalt garantiert wird. Nominelle – statt reale – Kapitalgarantie bedeutet jedoch, dass der Schaden der Inflation über die gesamte Laufzeit durch die Versicherten getragen wird. Indexpolicen sind ebenso 30-50% teurer als klassische Lebens-/ Rentenversicherungen. Versicherungsvermittler:innen, die dieses Produkt vertreiben, gehen oftmals äußerst manipulativ vor. Es werden unzutreffende Werbeaussagen und manipulative Halbwahrheiten genutzt, um die Kund:innen zu einem Abschluss zu bewegen. Das Produkt und die zugehörige Vorgehensweise sind strikt abzulehnen. Aus diesem Grund sollte die Vermittlung dieses Produkts verboten werden. Während der Versicherer die vereinbarte Rente zahlt, darf er regelmäßig prüfen, ob die versicherte Person weiterhin berufsunfähig ist. Dabei handelt es sich um die sogenannte Nachprüfung. Im Rahmen dieser Nachprüfung darf der Versicherer auch einmal jährlich auf eigene Kosten umfassende Untersuchungen der versicherten Person verlangen.

Damit soll geprüft werden, ob sich der Prozentsatz der Berufsunfähigkeit reduziert hat und möglicherweise keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr besteht. In der Praxis sind jährliche Untersuchungen aber eher selten, denn diese Untersuchungen und Gutachten kosten der Versicherungsgesellschaft auch Geld. Dennoch sollte es überhaupt erst gar keine Möglichkeit geben, eine jährliche Nachprüfung zu veranlassen, denn eine solche Nachprüfung ist für die betreffende Person mit äußerst viel Stress verbunden. Bei Berufsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung kann der langwierige Prozess ebenso dazu beitragen, dass sich der Zustand der versicherten Person nicht verbessert, sondern eher noch verschlechtert. Aus diesem Grund sollte gesetzlich festgeschrieben werden, dass eine Nachprüfung maximal alle 2 Jahre erfolgen darf. Das Versicherungsvertragsgesetz (§173 Abs.2 VVG) erlaubt es den Versicherern grundsätzlich, auch ein einmalig befristetes Anerkenntnis der Leistungspflicht abzugeben. Für den Verbraucher ungünstig daran ist, dass die Erstprüfung mit einem befristeten Anerkenntnis noch nicht abgeschlossen, sondern lediglich aufgeschoben wird. Sofern in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, muss der Versicherte nach Ablauf der Frist einen erneuten Leistungsantrag stellen und darin wieder seine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nachweisen. Ansonsten enden die Leistungen des Versicherers. Diese Vorgehensweise ist definitiv nicht verbraucherfreundlich. Ein Leistungsantrag ist im Vergleich zu einer Nachprüfung mit noch mehr Aufwand verbunden, da die versicherte Person erst nachweisen muss, dass sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist. Dies setzt die betreffende Person unnötigerweise weiterem Stress aus. Daher sollte der genannte Paragraph ersatzlos gestrichen werden.